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Ultraleicht Trekking

Rechtliche Situation in Deutschland und eure Erfahrungen.


Ocram0815

Empfohlene Beiträge

vor 19 Stunden schrieb ma-al-k:

Davon wollte ich nicht ablenken oder gar Whataboutism anstoßen, im Gegenteil.

Ich wollte deine Aussagen zum Thema Thema "zweischneidiges Schwert" und "Druck auf die Ökosysteme" weiterspinnen, sorry wenn das nicht gewünscht ist.

Das war nicht persönlich gemeint, sondern mehr so ein allgemeiner Text, da ja viele so argumentiert haben - insbesondere in den Kommentaren unter dem Video und die finde ich an der Sache ehrlich gesagt das schlimmste, da es zeigt, dass seine Community genauso denkt wie er oder gar von ihm so erzogen wurde.

Man kann eben nicht, wenn man etwas falsch gemacht hat, immer sagen "ja, aber die anderen!" Obwohl das natürlich auch total menschlich ist. Wahrscheinlich mach ich das selbst dreimal am Tag. :grin:

 

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Ich finde die von TopperH verlinkten LNT-Prinzipien sinnvoll, könnte man ja irgendwo vielleicht auch anpinnen, evtl. auch angepasst auf die Spielregeln hierzulande. Dann ist vielleicht auch klar wofür wir hier im Forum stehen. Ich denke die meisten finden das Verhalten dieses Youtubers ja eher schädlich für unsere Sache...

Wahrscheinlich zahlt der Typ am Ende die Strafe gar nicht selbst, sondern kriegt womöglich Spenden von seiner Anhängerschaft, dann verpufft der von Jever angesprochene Lerneffekt wahrscheinlich auch noch bzw. das Thema schafft zusätzliche Publicity und dadurch Einnahmen. Ich kann es nicht verstehen, dass der Typ nicht einsehen kann, dass er was falsch gemacht hat - Regeln gelten nun mal für alle. Wo ist das Problem, wenn man sagt: Okay, seh ich ein, hab ich wohl was falsch gemacht? Wenn man das nicht einsehen kann, ist das doch ein Zeichen für eine ziemlich egoistische Weltsicht...

Feuer machen im NSG finde ich auch recht problematisch und auch unnötig. Gerade wenn man die Waldbrandgefahr in vielen Gebieten berücksichtigt. Wenigstens war das ja ein Bushbuddy o.ä... Meistens kann man auch aus dem NSG raus laufen zum übernachten, so riesig sind die Flächen ja oft nicht... Jedenfalls wenn man sich ein paar Gedanken vorher macht...

Ich finde ein solches Verhalten und dann auch noch das Vermarkten desselben auf YT, Insta usw. traurig. Und ich befürchte auch weitere Einschränkungen für alle für die Zukunft, wenn sich solche Fälle häufen. Es ist ja nicht zu übersehen, dass immer mehr Menschen in die Natur drängen, besonders seit Covid...

Dass Beamte auf Arbeit  "an Regentagen" YT schauen, finde ich irgendwie auch befremdlich/seltsam, andererseits zeigt das Beispiel dass wohl heutzutage notwendig ist...

OT: die angesprochene Thematik mit den Ski-Gebieten, Seilbahnen, Klettersteige, Hütten, die inzwischen Berghotels gleichen sehe ich ähnlich. Diese Infrastruktur zieht ja erst recht mehr Menschen an als "wilde" Natur. Aber wenn ich sehe, wie bei mir zuhause knallhart persönliche Interessen in der Kommunalpolitik durchgedrückt  werden, dann ist einfach klar: Geld regiert die Welt. Hat aber weniger mit dem Problem Fehlverhalten im NSG und Youtube zu tun...

In den Ostalpen finde ich diese Problematik (viel Infrastruktur am Berg, harte Konsequenzen für Wildzelten) besonders augenfällig. Es geht auch ums Geld. Tourismus ist in vielen Regionen ein großer Wirtschaftsfaktor. 

Ich empfinde auch die zunehmende Belastung von Parkplätzen mit "Weißwahre" (WoMos) als störend - aber auch hier: wir sind alle Teil des Problems. Jeder von uns übernachtet wahrscheinlich bei An- oder Abreise mal im Bus/Auto auf einem Wanderparkplatz... Wir können einfach nur versuchen, die eigenen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten...

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Also ich finde die rechtliche Situation in Deutschland was (wildes) Übernachten diskussionswürdig.

Das Video konnte ich mir nur zur Hälfte anschauen. Da ich zum Teil seine Argumente nachvollziehbar fand, zum Teil fand ich seine Reaktion überzogen. Ich habe bis in 35 Jahren kein einziges Mal Probleme mit dem Ordnungsamt oder Umweltschutz gehabt. Einmal war ich bei einer offenen Diskussionsrunde mit der unteren Wasserschutzbehörde zugegen. Dort ging es um die ganzjährige Sperrung eines Flusses aus Umweltschutzgründen, welchen die Angler und wir kurioserweise vorher durch Müllensorgung überhaupt in einen schützenswerten Zustand gebracht haben. Ergebnis war die Sperrung eines Teilabschnittes für Angler und die Sperrung des Flusses im Winter. Ein anderes Mal hat mein Verein die Androhung einer Strafe durch einer Behörde oder durch den Naturschutzbund (ich weiß es nicht mehr genau, Naturschutzbund hätte es dann weitergeleitet)erhalten wegen einer Rabenkolonie in einem unseren Bäume. Das heißt, für den Fall der aktiven Vertreibung dessen durch den Verein. Was wir natürlich weder inoffiziell noch offiziel machen.

Aber zum Thema, viele Videos zeigen eben nicht genau die Hütte oder den Standort, eben um dieses rechtliche Problem zu umgehen. Wenn ich weiß, das ich was ungesetzliches mache und dann auch noch Beweise selbst erzeuge, dann ist das entweder gewollt oder nicht schlau. Es wäre schön, wenn sich daraus eine Diskussion ergibt über den Umweltschutz. Denn ich habe die Erfahrung gemacht, das wenn ich mich in der Natur bewege und sie damit auch nutze, dementsprechend verantwortungsvoll damit umgehe. Das schließt nicht ein, das ich in einem Naturschutzgebiet übernachte. Es wäre schön, wenn man durchaus merh Gelegenheiten schaffen würde, das man in Deutschland wild für eine Nacht zelten kann. Mit ähnlichen Regeln wie in Skandinavien wäre dies möglich. Dann wäre die rechtliche Grauzone geregelt. Aber die Diskussion ist genauso alt, wie meine ersten Paddelversuche.

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In diesem Thread steht stellenweise so viel Quatsch, dass ich das Gefühl habe, ein paar Dinge erklären oder richtig stellen zu müssen:

  • Wie richtigerweise schon geschrieben wurde, geht es um Ordnungswidrigkeiten und damit um Geldbußen, die durch einen Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde festgesetzt werden. Die Geldbuße hat mit der Geldstrafe (die bei Straftaten von einem Gericht verhängt wird) gemeinsam, dass man Geld zahlen muss. Sie unterscheidet sich insbesondere aber (rechtstheoretisch) mit dem damit verbunden Unwerturteil (und praktisch beispielsweise in der Durchsetzung). Eine Geldbuße wird weder ins Bundeszentralregister, noch ins Führungszeugnis aufgenommen. Unter Umständen können aber auch Geldbußen Probleme nach sich ziehen, zum Beispiel wenn es um die Zuverlässigkeit für bestimmte Erlaubnisse geht (z.B. Waffenschein).
  • Kleiner Exkurs: Falsch ist in diesem Zusammenhang übrigens die pauschale Behauptung, dass man bei einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 EUR als vorbestraft gelten würde. Eine Geldstrafe setzt sich in Deutschland aus der Tagessatzanzahl (an der sich erkennen lässt, wie "schlimm" die Tat war und die - wenn man nicht bezahlt - der Zahl der Tage entspricht, die man dann ins Gefängnis muss) und der Tagessatzhöhe (die vom Einkommen abhängig ist, damit die Geldstrafe bei einer gleich "schlimmen" Tat Arme und Reiche gleich trifft). Als vorbestraft gilt man, wenn eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt wird (die wird dann nämlich ins Führungszeugnis aufgenommen, im Bundeszentralregister wird alles eingetragen).
  • Der jeweilige Ordnungswidrigkeitentatbestand sieht jeweils einen Bußgeldrahmen vor, der allerdings meist recht weit ist, um der Vielschichtigkeit des Lebens gerecht zu werden. Innerhalb dieses Bußgeldrahmens ist dann für die jeweilige Ordnungswidrigkeit das Bußgeld festzusetzen.
  • Um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, gibt es bei Verstößen, die häufiger vorkommen, meist Verwaltungsvorschriften, die die Verwaltung (nicht aber das Gericht) binden und differenzierter und kleinteiliger Geldbußen für bestimmte Verstöße in Abhängigkeit etwa von Schwere, Dauer, Folgen, etc. vorsehen. Mit Abstand am relevantesten dürfte die Bußgeldkatalogverordnung für den Straßenverkehr sein.
  • Daneben sind bei der Festsetzung der Geldbuße die üblichen Strafzumessungskriterien - wie etwa die Reue (das Verhalten nach der Tat) - zu berücksichtigen. § 46 OWiG verweist insofern auf das StGB, ich empfehle einen Blick in die §§ 46 ff. StGB. Reue kann etwa dadurch zum Ausdruck kommen, dass man sich entschuldigt, Bedauern dafür zeigt, die Tat begangen zu haben oder erkennen lässt, dass man vergleichbare Taten künftig nicht mehr begehen wird.
  • Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wird der Betroffene (so wird die Person genannt, der eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird) von der Verwaltungsbehörde angehört. Und in diesem konkreten Fall (in dem der Betroffene sich aufgrund seiner Videos auf YouTube ja quasi selbst überführt hatte und es vermutlich wenig zu bestreiten gab) war der Rat des Anwalts, sich nicht zu äußern, aus meiner Sicht total bescheuert, denn hätte er sich schon vor Erlass des Bußgeldbescheids geäußert, dann wäre dieser unter Umständen bereits in sehr viel niedrigerer Höhe ergangen.
  • Ohne den Verwaltungsbehörden zu Nahe treten zu wollen, muss man nun noch wissen, dass dort häufig keine Juristen am Werk sind, sondern irgendwelche Verwaltungsmenschen, die auf Fortbildungen gelernt haben, wie das Bußgeldverfahren funktioniert. Häufig schießen diese etwas über das Ziel hinaus. Insbesondere bei ausgefallenen Ordnungswidrigkeiten außerhalb des Straßenverkehrs dürfte sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oft lohnen.
    Wie auch in diesem Fall ist häufiger zu beobachten, dass die Verwaltungsbehörde über einen längeren Zeitraum untätig war und dann auf einmal für alle Ordnungswidrigkeiten der letzten Jahre Bußgeldbescheide raushaut. Das entschuldigt den Betroffenen natürlich nicht, ist ihm gegenüber aber vielleicht nicht ganz fair, denn hätte er nach der ersten Ordnungswidrigkeit schon einen Bußgeldbescheid bekommen, hätte er die weiteren Ordnungswidrigkeiten vielleicht nicht begangen. Daher bestehen in solchen Fällen aus meiner Sicht gute Chancen, dass das Gericht (zum weiteren Verfahren sogleich) einen Teil der Ordnungswidrigkeiten einstellt - in diesem Zusammenhang ist das YouTube-Video allerdings nicht besonders hilfreich.
  • Und ein weiterer kleiner Exkurs: Ordnungswidrigkeiten verjähren selbstverständlich auch und zwar teilweise ziemlich schnell (insbesondere im Straßenverkehr). Die Verjährungsfrist hängt von dem jeweiligen Bußgeldrahmen ab und beträgt zwischen sechs Monaten und drei Jahren (wobei die Verjährung allerdings unterbrochen werden kann!), §§ 31 ff. OWiG.
  • Zum weiteren Verfahren: Wenn der Betroffene mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist, kann er hiergegen Einspruch einlegen. Die Verwaltungsbehörde kann den Bußgeldbescheid dann aufrechterhalten oder zurücknehmen. Dass die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknimmt ist meinem Eindruck nach aber eher die Ausnahme. Wenn sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält, schickt sie die Akten an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft leitet die Akten dann in der Regel einfach ans Gericht weiter. Wenn der Bußgeldbescheid allerdings totaler Quatsch ist, könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren beispielsweise aber auch einstellen.
  • Das Gericht entscheidet dann über die Ordnungswidrigkeiten und die Festsetzung einer Geldbuße. Das ist im Beschlussweg möglich, meistens findet aber eine Hauptverhandlung statt.
  • Wenn es ein Urteil gibt, fallen übrigens die Verwaltungsgebühren weg und statt dessen ist eine Gerichtsgebühr zu zahlen. Was in diesem Zusammenhang weiter oben geschrieben wird ("Richter sind nicht billig im Stundensatz"), ist übrigens völliger Unsinn. Die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Urteil 10% der Geldbuße, mindestens 55 EUR. Dass die Strafjustiz damit nicht kostendeckend arbeitet, dürfte klar sein (die Gebühr deckt die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung selbst - an der aus Kostenersparnisgründen mittlerweile meistens keine Urkundsbeamtin mehr, sondern nur der Richter teilnimmt, ein Staatsanwalt kommt nur in Ausnahmefällen - sowie das Schreiben des Urteils ab). Wenn Sachverständigengutachten eingeholt werden, kann es in der Tat teuer/teurer werden für den Betroffenen (wenn er verurteilt wird, muss er die Kosten als sogenannte Auslagen tragen). Darauf weist das Gericht allerdings in der Regel hin und wird dem Betroffenen häufig - mit mehr oder minder sanftem Druck - eine Einspruchsrücknahme nahelegen (dann wird der Bußgeldbescheid so, wie er von der Verwaltungsbehörde erlassen wurde, bestandskräftig).
Bearbeitet von berghutze
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Ich wollte eigentlich darauf hinaus das es sich um einen Gewerbetreibenden handelt, wenn das Geschäftsmodell daraus besteht Ordnungswidrigkeiten medial zu vermarkten bin ich mir nicht sicher ob eine Zuverlässigkeit bestritten werden kann was durchaus zu YouTube-Verbot führen könnte. Das mit den Sachverständigen ist hier im Landkreis Mittel der Wahl um die Strafe nach oben zu korrigieren. Dann kommt noch hinzu das in NSG Feuer auch jenseits einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. @berghutze

Bearbeitet von dennisdraussen
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vor 25 Minuten schrieb dennisdraussen:

Dann kommt noch hinzu das in NSG Feuer auch jenseits einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Die Umweltaemter haben generell sehr viel Ermessens-Spielraum im Bussgeld-Rahmen, da braucht es kein Feuer o.A., meist kommt mit einer Art Anhoerungsbogen erstmal eine irre hohe Bussgeld-Androhung und je nach dem, wie sich derjenige dann aeussert, eine deutlich moderatere Zahlungsaufforderung.

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vor 20 Stunden schrieb dennisdraussen:

Ich wollte eigentlich darauf hinaus das es sich um einen Gewerbetreibenden handelt, wenn das Geschäftsmodell daraus besteht Ordnungswidrigkeiten medial zu vermarkten bin ich mir nicht sicher ob eine Zuverlässigkeit bestritten werden kann was durchaus zu YouTube-Verbot führen könnte.

Eine Gewerbeuntersagung erscheint mir in diesem Fall doch eher fernliegend.

  1. Im Bußgeldverfahren selbst ist ein Gewerbeuntersagung/Berufsverbot keine zulässige Rechtsfolge.
     
  2. Eine Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) müsste also in einem gesonderten Verwaltungsverfahren erfolgen. Zunächst erscheint es mir schon unwahrscheinlich, dass im Bußgeldverfahren ein entsprechender Zusammenhang gesehen und eine Eintragung ins Gewerberegister veranlasst wird. Denn m.E. besteht das Geschäftsmodell nicht darin, Ordnungswidrigkeiten zu begehen und diese zu vermarkten. Vielmehr wird eine ganz überwiegend legale Tätigkeit gefilmt, anlässlich derer eben einige Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Würde die Bußgeldbehörde einen entsprechenden Zusammenhang sehen (Begehen von Ordnungswidrigkeiten, um damit über YouTube Geld zu verdienen - daran könnte man etwa bei Rasern denken, die sich selbst filmen), dann hätte sie eigentlich nach § 29a OWiG die Einziehung des Taterlangten (also der Einnahmen auf YouTube) anordnen müssen - davon ist aber nicht die Rede. Wenn eine Eintragung ins Gewerberegister nicht erfolgt, dann ist es ziemlich unwahrscheinlich, dass die Stelle, die für die Gewerbeuntersagung zuständig ist, überhaupt von den Ordnungswidrigkeiten erfährt.
     
  3. Eine Gewerbeuntersagung ist ein massiver Eingriff in die Berufsfreiheit und darf nur als ultima ratio angeordnet werden. Bei den angesprochenen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich doch eher um Bagatellen, bei denen eine Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig wäre (jedenfalls so lange nicht beharrlich weitere Verstöße begangen werden).

 

vor 20 Stunden schrieb dennisdraussen:

Dann kommt noch hinzu das in NSG Feuer auch jenseits einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Den Satz verstehe ich nicht. Wenn durch das Feuer ein Waldbrand ausgelöst wird, käme natürlich eine fahrlässige Brandstiftung in Betracht - aber das wäre ja wohl ein anderer Fall. Ein Straftatbestand, der durch das bloße Anzünden eine Feuers im NSG oder LSG erfüllt wird, ist mir nicht bekannt - genauso wenig wie die Möglichkeit, einer Ahndung "jenseits einer Ordnungswidrigkeit". Was soll das denn sein?

 

In diesem Zusammenhang wollte ich Folgendes noch ergänzen: Wenn die Akten von der Bußgeldbehörde an die Staatsanwaltschaft geschickt werden und die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer Straftat sieht, leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein (z.B. wenn jemand zu schnell gefahren ist und dann auffällt, dass die Person gar keine Fahrerlaubnis hat oder ein Fahrverbot bestand - das wäre eine Straftat gemäß § 21 StVG). Der Schuss (also der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) kann also auch nach hinten losgehen...

Bearbeitet von berghutze
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vor einer Stunde schrieb berghutze:

Eine Gewerbeuntersagung erscheint mir in diesem Fall doch eher fernliegend.

  1. Im Bußgeldverfahren selbst ist ein Gewerbeuntersagung/Berufsverbot keine zulässige Rechtsfolge.
     
  2. Eine Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) müsste also in einem gesonderten Verwaltungsverfahren erfolgen. Zunächst erscheint es mir schon unwahrscheinlich, dass im Bußgeldverfahren ein entsprechender Zusammenhang gesehen und eine Eintragung ins Gewerberegister veranlasst wird. Denn m.E. besteht das Geschäftsmodell nicht darin, Ordnungswidrigkeiten zu begehen und diese zu vermarkten. Vielmehr wird eine ganz überwiegend legale Tätigkeit gefilmt, anlässlich derer eben einige Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Würde die Bußgeldbehörde einen entsprechenden Zusammenhang sehen (Begehen von Ordnungswidrigkeiten, um damit über YouTube Geld zu verdienen - daran könnte man etwa bei Rasern denken, die sich selbst filmen), dann hätte sie eigentlich nach § 29a OWiG die Einziehung des Taterlangten (also der Einnahmen auf YouTube) anordnen müssen - davon ist aber nicht die Rede. Wenn eine Eintragung ins Gewerberegister nicht erfolgt, dann ist es ziemlich unwahrscheinlich, dass die Stelle, die für die Gewerbeuntersagung zuständig ist, überhaupt von den Ordnungswidrigkeiten erfährt.
     
  3. Eine Gewerbeuntersagung ist ein massiver Eingriff in die Berufsfreiheit und darf nur als ultima ratio angeordnet werden. Bei den angesprochenen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich doch eher um Bagatellen, bei denen eine Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig wäre (jedenfalls so lange nicht beharrlich weitere Verstöße begangen werden).

 

Den Satz verstehe ich nicht. Wenn durch das Feuer ein Waldbrand ausgelöst wird, käme natürlich eine fahrlässige Brandstiftung in Betracht - aber das wäre ja wohl ein anderer Fall. Ein Straftatbestand, der durch das bloße Anzünden eine Feuers im NSG oder LSG erfüllt wird, ist mir nicht bekannt - genauso wenig wie die Möglichkeit, einer Ahndung "jenseits einer Ordnungswidrigkeit". Was soll das denn sein?

 

In diesem Zusammenhang wollte ich Folgendes noch ergänzen: Wenn die Akten von der Bußgeldbehörde an die Staatsanwaltschaft geschickt werden und die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer Straftat sieht, leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein (z.B. wenn jemand zu schnell gefahren ist und dann auffällt, dass die Person gar keine Fahrerlaubnis hat oder ein Fahrverbot bestand - das wäre eine Straftat gemäß § 21 StVG). Der Schuss (also der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) kann also auch nach hinten losgehen...

Danke für deine Erläuterungen, 

 

Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB der geht immer. Ich meine damit droht man aktuell im Harz auch schon auf Schildern.

Bearbeitet von dennisdraussen
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Noch ein letztes zu "§ 306f StGB geht immer":

  1. § 306f StGB setzt eine konkrete Brandgefahr voraus, d.h. es muss vom Zufall abhängen, ob es zu einem Brand kommt oder nicht. Das Standardbeispiel ist das Wegwerfen einer noch glimmenden Zigarette ins Unterholz. Diese konkrete Gefahr muss das Gericht im Übrigen feststellen. Der BGH verlangt etwa Feststellungen zur Höhe des Feuers, zu Funkenflug und zu sonstigen für die Entzündung von Wäldern wesentlichen Umständen (Unterholz, in das Funken hätten hineinfallen können; Trockenheit des Bodens) - dass irgendjemand sagt, dass ihm das Ganze gefährlich erschien, reicht nicht. Allein durch das Anzünden eines Feuers an einer Feuerstelle wird man eine solche konkrete Gefahr nur unter sehr speziellen Umständen (extreme Winde o.ä.) verursachen.
     
  2. Bei § 306f StGB handelt es sich um eine Straftat, für die die Verwaltungsbehörde nicht zuständig ist. Wenn die Verwaltungsbehörde einen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung sieht, muss sie die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 41 OWiG). Wenn die Verwaltungsbehörde wegen einer Tat also ein Ordnungswidrigkeitenverfahren betreibt, dann sieht sie offensichtlich keinen entsprechenden Anfangsverdacht.

 

Bearbeitet von berghutze
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klugscheiss, so rum ist richtig: wenn es nur Zufall ist, dass der Brand ausbleibt, soll es für "Vorsatz" reichen. Kann man sich drüber streiten.

In Abs. 3 wird die Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt.

Im rbb wurde gestern Abend in einem Beitrag über die aktuelle Trockenheit und aktuelle Waldbrände darauf hingewiesen, dass auch die nach unten abgegebene Hitze eines "wild" auf (Brandenburger vollausgetrocknetem, sandigem) Waldboden geparkten Autos einen Waldbrand auslösen kann. "Wildes Parken" ist gerade ein grosses Problem im Berliner Umland, da werden Poller u.a. umgefahren, um die Blechkiste in Wassernähe parken zu können...

Und selbst "Rauchen im Wald" sei bei jeder Waldbrandwarnstufe verboten, hiess es in dem Beitrag. 

Mit Feuer oder Kocher scheint man mir mit diesem Allgemeinwissen ziemlich stets im Bereich strafbarer Fahrlässigkeit.

Bearbeitet von b.sucher
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  • 2 Wochen später...

https://www.youtube.com/watch?v=dxv0s0Wv4rg

Es gibt nun noch ein nachgeliefertes Video zur Thematik und ich finde es wesentlich konstruktiver und auch gut getrennt was die Inhaltliche und rechtliche Ebene betrifft. Hätte er es so veröffentlicht dann wäre es ein wesentlich besserer Anstoss zur Diskussion gewesen aber schön zu sehen dass ein Prozess des Nachdenkens eingesetzt hat trotz der bestätigenden Verteidigungshaltung innerhalb seiner Communitiy. 

Bearbeitet von Ocram0815
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