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    • Zum besseren Verständnis macht es wohl Sinn, die neuen §§ 42 ("Waffen"), 42b und 42c mal zu lesen. Da geht es in § 42 nicht nur um Verbotszonen, sondern auch ziemlich jedwede "öffentliche Veranstaltung" ist betroffen. Damit könnten in dieser Weite auch Sektionstouren oder Outdoor-Treffen gemeint sein. ABER: der 42a ("Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Messer") scheint mir unverändert geblieben (Disclaimer: "scheint mir" = Meinungsäusserung), so dass die Verwaltungsvorschrift 2012 zum WaffG jenseits von § 42 mit den dort neu festgelegten Ausnahmen unverändert das berechtigte Interesse definiert: "42a.1 § 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen. Deren Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung. 42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. (...) Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen. 42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird." (aVwV WaffG 2012) Zu den in § 42 festgelegten Ausnahmen gehört nach neu eingefügtem § 42 Abs 4a Satz 2: "Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind: 8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,  (...) 10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen." (§ 42 Abs 4a WaffG 23.10.2024).   Die entsprechende Ausnahme gilt auch im ÖPNV (usw.), nämlich gemäss § 42b Abs. 1, Satz 2: "Satz 1 gilt nicht (...) 2. für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2," (§ 42b Abs. 1, Satz 2)   weshalb die allgemeine Kontrollbefugnis aus § 42c wohl nur mit besonderer Vorsicht angewendet werden wird, d.h. ältere weisse, übergewichtige Männer, die offenkundig nur Grillen wollen, wohl kaum mit Kontrollen rechnen müssen.   Es scheint also nach den aufgeregten Diskussionen alles ziemlich beim Alten geblieben zu sein (wohl abgesehen von "Springmessern").   Zu den berechtigten Interessen findet sich noch ein Satz im Gesetzentwurf/Beschlussempfehlung Innenausschuss (BT-Drucks. 20/13413, S: 53 unten): "oder Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen (bspw. Pfadfinder, ehrenamtliche Helfer auf Volksfesten, Reservisten)."   Zum Begriff des "Transports" finde ich weder beim Innenausschuss noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung etwas. Aus dem Gesetzentwurf kann man noch herauslesen, dass eine Ausnahme bestehen soll, wenn ein Messer "nicht zugriffsbereit" ist, mehr aber auch nicht. Das steht tatsächlich aber auch so im Gesetzestext.   Die aVwV 2012 steuern die Idee "eingeschweisst" bei. Google ergibt Uralt-Rechtsprechung: "ordnungsgemäss geschlossener Rucksack" = Freispruch (AG Kiel, Urt. v. 07.08.2009 – 597 Js OWi 27781/09) - Kann jedes Amtsgericht anders sehen.   populistische Motive, Innenausschuss: "Da inzwischen eine hohe Deliktrelevanz auch für solche Messer zu verzeichnen ist, bei denen es sich um Alltagsmesser handelt, umfasst das der öffentlichen Sicherheit dienende Verbot alle Messer, ungeachtet einer etwaigen Einstufung als Waffe in Anlage 1 WaffG. Die in der Rechtsverordnung vorzusehenden Ausnahmen vom Verbot bei berechtigtem Interesse (Absatz 5 Satz 2 und 3) stellen eine hinreichend klare Abgrenzung, welche Tätigkeiten, einschließlich sozialadäquater Alltagssituationen, bei denen (Alltags-) Messer geführt werden, nicht vom Verbot erfasst sind, sicher. Für die Messerverbote wird in Form von Regelbeispielen das berechtigte Interesse in Entsprechung der Ausnahmen vom Verbot für das Führen von Messern auf öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten (Absatz 4a Satz 2) konkretisiert und zum Zwecke der Erleichterung der Rechtsanwendung die Ausnahmetatbestände insgesamt ge- trennt für Waffen und Messer geregelt."   Also: halb so wild, ausser dass Messer, die in Anlage 1 gelistet sind, (weiterhin) keine "Messer" sind, sondern "Waffen": Anlage 1, Waffen: "2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind 2.1 Messer, 2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser), 2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser), 2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser), 2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),   Anlage 2, verbotene Waffen: "1.4 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4 1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge - höchstens 8,5 cm lang ist und - nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt; 1.4.2 Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3, 1.4.3 Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4," § 42a Abs1: "(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen." Weiter mit Abs 2 und 3...   Die Systematik von Anlage 1, 2 und 42/42a muss jemand anders erklären. Ich verstehe es nicht. Wir reden hier nur von Messern, nicht von Waffen.
    • OT: Ein nicht ganz korrekt ins Deutsche übertragene Zitat, das ab und an auftaucht: Da alles vermeintliche Streben nach Sicherheit aus (bewusster/unbewusster, individueller/kollektiver) Angst resultiert, wird hier oder da eine Trekkingausrüstung (z.B. im Zug) ggf. auch aus dem Wesen der Angst heraus potenziell als "Tarnung" oder "Verkleidung" gedeutet werden können, wenn man das so sehen will. Quasi als zu widerlegender Anfangsverdacht. (ich bin juristisch nicht firm, wie man merkt). Beim Sicherheitscheck am Flughafen wird mir meine Absicht als gewillter Thruhiker ja auch nicht angerechnet -- da zählt einfach das definierte Regelwerk für diverse erlaubte/verbotene Gegenstände/Arten von Objekten an Bord -- tent stake hin oder her. (wobei manche Fluglinien interessanterweise 1 Feuerzeug pro Person an Bord erlauben *am_Kropf_katz*). Wie dem auch sei, es wäre erfreulich, wenn alle, die ihr Messer(chen) beim und fürs Trekking nutzen wollen, dies auch unbeschwert und problemlos tun dürfen.
    • Moin ihr Lieben, ich bin bislang davon ausgegangen, dass Evazote-Schaum Matten üblicher 30er oder 50er Ausführungen so bummelig R0.3 pro Millimeter haben. So deckten sich z.B. die Angaben der Exped Evazote Doublemat (ASTM R1.2 bei 4mm) mit z.B. einer Globetrotter Evazote (R5.7 bei 19mm). Gerade war ich beim Zusammenstellen einer Mattenkombination für kommenden Winter beschäftigt und wollte den genauen R-Wert der 19mm Evazote Matte noch mal recherchieren – und stelle dabei erstaunt fest, dass dieser nunmehr mit R2.7 statt mit R5.7 angegeben wird (Artikel-Nr.: 1007651). Und die R Werte aller anderen Stärken der Globetrotter Frilufts Evazote Matten ebenso reduziert wurden. Dort liegt der R-Wert jetzt durch die Bank bei etwa R0.14 pro Millimeter. Eine ähnliche Zahl habe ich mitsamt Berechnungen, durch die ich nicht unmittelbar durchgestiegen bin, in einem englischen Forum gefunden, wo sie vor 2 Jahren zu dem Schluss kamen, dass die (damals noch aktuelle Angabe von R5.7) völlig überzogen sein müsste auf Basis irgendwelcher Datenblätter. Dann wiederum habe ich an anderer Stelle aufgeschnappt, dass der "Amerikanische R Wert" nicht der klassischen SI Einheit entspräche. Aber die angegebene Differenz scheint nicht zu passen. Und nun bin ich durcheinander Kann mich jemand aufklären, auf welche Zahl ich mich verlassen kann? Danke!
    • Da wir schon über andere Marken (außer Anfibio) reden, würde mich GP mal allgemeiner interessieren... der Hersteller scheint sich ja inzwischen zur dritten Marke des Packrafting Store zu mausern. Stehen die etwas niedrigeren Preise im Vergleich zu MRS und auch Anfibio, für eine einfachere Qualität?
    • @khyal danke für die klare Darstellung 👍 OT: Dennoch die Frage - nachdem dieses Thema hier offensichtlich als "sehr relevant" eingestuft wird - wie oft seid ihr tatsächlich mit euerem Campingoutfit + Gear von der deutschen Polizei durchsucht worden? Ich, hart auf die 50 zu gehend -> null mal
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