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Gewaehrleistungsrecht und Garantie - Grundlagen


khyal

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Da ich zu dem Thema in letzter Zeit mal wieder Rueckfragen hatte und an einem anderen Ort dazu Erlaeuterungen geschrieben habe, dachte ich, ich fasse es auch mal fuer unser Forum zusammen...

Die Gewaehrleistung wird von Vielen faelschlicherweise fuer eine Art gesetzliche Garantie dafuer gehalten, dass wenn das Produkt innerhalb der 2 Jahre defekt ist, es repariert oder ersetzt wird...dem ist aber nicht so, aus der Gesetzlichen Gewaehrleistung ergeben sich nur Ansprueche, falls das Produkt bei Uebergabe an den Kunden mangelhaft war.

Da der Kunde das nicht im Moment des Kaufs 100% ueberpruefen kann, hat er halt die 2 Jahre Zeit, entsprechende Maengel nach Kauf anzuzeigen, sozusagen unverzueglich, nachdem ihm Diese bekannt werden.


Nun erfolgt eine entsprechende fachliche Pruefung, ob denn der Mangel / Defekt seine Ursache darin hatte, dass das Produkt schon bei Uebergabe an den Kunden fehlerhaft war, z.B. durch fehlerhafte Produktion, fehlerhaftes Material, oder der Mangel durch andere Einfluesse z.B. Verschleiss, falsche Bedienung entstanden ist.

Damit sich nun Kaeufer / Haendler nicht staendig rumstreiten, gibt es die Beweislastumkehr, mit wenigen Ausnahmen gilt, dass wenn ein Mangel innerhalb der ersten 12 Monate auftritt, erstmal angenommen wird, dass Dieser dadurch verursacht wurde, dass das Produkt bei Uebergabe an den Kunden mangelhaft war und der Haendler traegt die Beweislast, z.B. durch die entsprechende Begutachtung beim Hersteller oder Fachkraeften, dass dem nicht so ist.
Nach einem Jahr dreht sich die Beweislast fuer das 2. Jahr rum, dann traegt der Kunde die Beweisslast.
Haeufig sehen das aber vernuenftige Haendler auch im 2. Jahr mit der Beweisslast entspannt bzw blocken deswegen keine Reklas ab, sondern pruefen sie fair.

Im ersten Jahr gilt also erstmal die Annahme, dass das Produkt bei Uebergabe schon einen Mangel hatte und Du das Recht auf Nachbesserung hast. Wenn nun aber bei Pruefung z.B. durch den Hersteller festgestellt wird, dass es eine andere Ursache gibt z.B. Verschleiss, hast Du kein Recht auf Nachbesserung.

z.B. bei einem elektronischen Geraet ohne IPX-Klasse

- es Temps ausserhalb der Spezifikation auszusetzen
- es im Regen liegen zu lassen
- durch schnelle Temperaturwechsel Feuchtigkeit im Geraet verursacht haben
- ungeeignettes Zubehoer verwendet haben
- Akkus im entladenen Zustand laengere Zeit gelagert

Bei einem Mangel, der unter Gewaehrleistung faellt, hat der Haendler (vereinfacht ausgedrueckt), die Wahl, wie er Diesen beseitigt, bei groesseren Maengeln wird er dies durch seine Lieferanten abwickeln lassen, die dann wiederum bei elektronischen Geraeten entweder austauschen, gutschreiben oder reparieren.
Bei Reparatur ist es klar, wie es zwischen Haendler und Kunden laeuft, bei Austausch oder Gutschrift, hat der Hendler immer noch die Wahl, ob er das genauso "weiter gibt", also z.B. bei Gutschrift, Cash zurueck oder ob er eine andere Moeglichkeit waehlt.

Um mal mit Fehlannahmen aufzuraeumen, bei einem Gewaehrleistungsmangel hat man kein Recht auf Kaufrueckabwicklung, dieses Recht hat man erst dann, wenn 1 bis 2 Reperaturversuche eines gleichartigen Defekts fehlschlagen, also z.B. mehrfach eine Ladefehlfunktion auftritt, ist es aber einmal Display und einmal Laden, greift das noch nicht.


Eine Garantie ist dagegen freies Vertragsrecht, da kann ein Hersteller beliebige Bedingungen oder Einschraenkungen setzen, haeufig sind Hersteller-Garantien so abgefasst, dass sie keine Vorteile gegenueber dem gesetzlichen Gewaehrleistungsrecht bieten und/oder es gibt halt Einschraenkungen, wie dass bei aufblasbaren Matten Ventilundichtigkeiten ausgenommen sind usw
Eine Herstellergarantie muss ein Haendler rechtlich nur abwickeln, wenn er mit dieser Herstellergarantie wirbt z.B. auf seiner Website oder bei Ladengeschaeften durch entsprechende Anhaenger an der Kleidung, wenn also die Garantie dem Kunden vor Kauf zur Kenntnis gebracht wird. Ein Haendler kann natuerlich freiwillig eine Hersteller-Garantie abwickeln.

In den meisten Faellen ist man als Kunde, falls man noch innerhalb der 2 Jahre Gewaehrleistungszeit ist, gerade im ersten Jahr, besser gestellt, wenn man sich bei einem vernuenftigen Haendler auf Gewaehrleistung beruft, da da die rechtlichen Verpflichtungen des Haendlers klar sind.

Ich habe den Thread offen gelassen, falls jemand noch allgemeine Rueckfragen zu Gewaehrleistung hat o.A., bitte aber darum, in diesem Thread keine Garantieversprechen irgendwelcher Hersteller oder wie einzelne Haendler mit der Abwicklung umgehen, zu diskutieren, das wuerde das Thema zu sehr OT fuehren.

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vor 48 Minuten schrieb khyal:


Bei einem Mangel, der unter Gewaehrleistung faellt, hat der Haendler (vereinfacht ausgedrueckt), die Wahl, wie er Diesen beseitigt, bei groesseren Maengeln wird er dies durch seine Lieferanten abwickeln lassen, die dann wiederum bei elektronischen Geraeten entweder austauschen, gutschreiben oder reparieren.
Bei Reparatur ist es klar, wie es zwischen Haendler und Kunden laeuft, bei Austausch oder Gutschrift, hat der Hendler immer noch die Wahl, ob er das genauso "weiter gibt", also z.B. bei Gutschrift, Cash zurueck oder ob er eine andere Moeglichkeit waehlt.

Falls du damit sagen willst, dass der Verkäufer die Wahl zwischen Neulieferung und Mängelbeseitigung hat, ist das falsch. Der §439 Abs. 1 BGB ist da eindeutig, auch wenn Verkäufer das gerne mal anders sehen:

"Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen" 

Ausnahmen gibt es nur in wenigen Fällen (v.a. bei Unverhältnismäßig, an die aber hohe Hürden gesetzt werden).

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vor 31 Minuten schrieb Fabian.:

Falls du damit sagen willst, dass der Verkäufer die Wahl zwischen Neulieferung und Mängelbeseitigung hat, ist das falsch. Der §439 Abs. 1 BGB ist da eindeutig, auch wenn Verkäufer das gerne mal anders sehen:

"Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen" 

Ausnahmen gibt es nur in wenigen Fällen (v.a. bei Unverhältnismäßig, an die aber hohe Hürden gesetzt werden).

 

Noe, BGB ist nicht alles, mach Dich mal schlau ueber AGBs, schau Dir die entsprechene Rechtssprechung mit Urteilen an, wenn Du mir dann noch nicht glaubst, kannst Du Dir ja noch die Erlaeuterungen vom Verbraucherschutz durchlesen...

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vor 12 Minuten schrieb khyal:

Noe, BGB ist nicht alles, mach Dich mal schlau ueber AGBs, schau Dir die entsprechene Rechtssprechung mit Urteilen an, wenn Du mir dann noch nicht glaubst, kannst Du Dir ja noch die Erlaeuterungen vom Verbraucherschutz durchlesen...

Gern, ich zitiere da mal für dich:

BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17 - OLG Nürnberg

Zitat

Dem Verkäufer stehe es nicht frei, das dem Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB gewährte Wahlrecht zu unterlaufen, indem die Nacherfüllung in Gestalt einer vom Käufer nicht gewählten Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) erbracht werde.

oder:

BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 275/19

Zitat

§ 439 Abs. 1 BGB schützt nicht allein das Interesse daran, eine mangelfreie Sache zu erhalten, sondern - den Vorgaben der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie; vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 Hs. 1 und Nr. 11 S. 1 und 3 sowie Art. 3 Abs. 2, 3 und 5) entsprechend - auch das Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung, das der Kläger wirksam zu Gunsten der Ersatzlieferung ausgeübt hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 53).


Das Wahlrecht kann ggü. Verbrauchern nicht eingeschränkt werden.

Auch nicht in den AGB (ohne s). Siehe § 476 Abs. 1 BGB.

 

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Jein. Die weiteren Rechte eines Käufers wie Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz setzen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB) und der Mangel innerhalb dieser Frist nicht behoben wurde.

Was eine angemessene Frist ist, lässt sich nicht pauschal sagen, sondern ist eine Frage des Einzelfalls (Steine statt Brot, sorry). Die Frist muss so lang sein, dass der Schuldner/Verkäufer die Leistung tatsächlich erbringen kann. Allerdings muss sie dem Schuldner/Verkäufer, der noch nichts zur Erbringung der Leistung unternommen hat, nicht ermöglichen, mit der Leistungserbringung überhaupt erst zu beginnen. Je kürzer die Frist zur Lieferung der Sache war, umso kürzer kann auch die Frist zur Nacherfüllung sein. Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht wirkungslos, sondern setzt eine angemessene Frist in Lauf.

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@khyalIst nett, dass Du Dir die Mühe gemacht hast, aber hast Du Dir das auch gut überlegt? Denn so wie Du es schreibst und auch präsentierst, untermauert durch den Adminstatus, könnte für manch einen der Eindruck entstehen, dass Deine Aussagen rechtsgültig sind.  Finde ich schwierig.  

Schön auch, dass Fabian seinen Einwand mit Quellen begründet, Du einfach mit Nö antwortest und ihn für Dich suchen lässt. Dass könnte den genannten Eindruck bekräftigen -unabhängig davon, dass es vielleicht nicht die charmanteste Art ist Kritik zu empfangen. 

Ich empfehle, all das, was Du zusammengeschrieben hast, anhand von Quellen zu untermauern. Zumal Gesetzesquellen up to date sind. Außerdem denke ich, sollte deutlich sein, dass Deines auch nur eine Interpretation ist - erst recht ohne Quellenbezug. Dann wird das etwas runder und bewegt sich nicht im Vergleich zu Themen über wiederbefüllbare Gaskartuschen tatsächlich auf dünnem Eis :P

 

Insgesamt gehts auch einfacher (hier wäre es gut, wenn Solmecke auch updatet... aus 6 Monaten wurden 12 Monate seit diesem Jahr) :D:

 

Bearbeitet von Wander Schaf
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