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Ultraleicht Trekking

berghutze

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  1. Jeder trauert anders und da ich @Stefan1978s Post keinerlei suizidale Absichten entnehmen kann, denke ich, dass er selbst am besten weiß, was gut für ihn ist. Ich verstehe ihn jedenfalls. Ich würde einen bestehenden Fernwanderweg nehmen, der nicht viel Vorbereitung erfordert und den man jederzeit problemlos wieder abbrechen kann. Wenn Du mit Leuten ins Gespräch kommen willst bzw. Mitwanderer haben willst: den Jakobsweg. Wenn Du eher für Dich sein willst: Nord-Süd-Trail.
  2. Wie der Titel schon sagt, verkaufe ich einen Rucksack Kumo 36 Superlight von Gossamer Gear in der Größe M. Die Beschreibung des Rucksacks spare ich mir. Zum Zustand: Der Rucksack ist in einem Super-Zustand. Er wurde maximal 10 Tage genutzt (zwei Mal für ein langes Wochenende plus zwei oder drei Tagestouren). Das Material ist in gutem Zustand, das Mesh ist unbeschädigt, die Schnallen, Reißverschlüsse und Tankas funktionieren, nur die hellgrauen Bändel sind etwas schmutzig (da hilft vermutlich Wasser und Seife). An dem Rucksack ist alles dran, womit der Rucksack ursprünglich geliefert wurde; ich habe nichts verändert. Preis: 150 EUR plus Versandkosten (5,49 EUR für ein versichertes Paket innerhalb Deutschlands). Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei Körperschäden. Das Gräuliche im Mesh ist Staub.
  3. @the EL: das mit dem Klebrig-Schmierigen-Gefühl geht mir genauso. Wenn man ein Plätzchen hat, an dem man sich unbekümmert frei machen kann, kann man das Dusch-Gefühl aber auch leichter, billiger und mit weniger Wasser haben: Mit Wasser aus der Flasche von oben bis unten anfeuchten/naß machen (1/4 Liter dürfte reichen). Dann einseifen (mit im Boden abbaubarer Öko-Seife). Dann Wasser aus der Flasche an sich runterlaufen lassen und die Seife unter Zuhilfenahme der Hände abwaschen (vielleicht noch mal 1/2 Liter). Wenn man mit Wasser ganz sparsam umgehen muss: Wasser in den Mund nehmen und sparsam dosiert an sich runterlaufen lassen.
  4. Auf der Seite https://www.vergissmi.net/?page_id=2990 findet man Links zu zahlreichen Berichten/Blogs von Wien-Nizza-Wanderern, von deren Routen man sich inspirieren lassen kann.
  5. Diese Touren erfüllen das Kriterium Ausgangspunkt Nähe Garmisch-Partenkirchen eher nicht. Nimm doch z.B. ein paar Etappen des Maximilianwegs/E4/rote Via Alpina, die in der Nähe von Garmisch verlaufen (z.B. Tegernsee, Lenggries, Tutzinger Hütte, Walchensee, Heimgarten), die müsste auch im September/Oktober noch ganz gut gehen.
  6. @Annika ich weiß nicht, ob jemand im Forum das anders sieht, aber kurz auf den Punkt gebracht würde ich sagen: Mitte Oktober ist zu spät für eine Hüttentour in den Alpen. Die meisten Hütten machen Anfang Oktober zu, spätestens ab Mitte September musst Du mit Schnefällen und Kälteeinbrüchen rechnen. Sofern Du überhaupt Hütten findest, die noch geöffnet sind, würde ich gerade als Einsteiger ohne Erfahrung nicht im Oktober in die Alpen gehen. Du musst damit rechnen, dass Wege schneebedeckt und nicht ohne weiteres zu finden sind und wenige bis keine anderen Leute unterwegs sind, die den Weg für Dich finden/spuren. Ich würde mich Richtung Mittelgebirge oder eventuell Voralpen umorientieren.
  7. Jein. Die weiteren Rechte eines Käufers wie Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz setzen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB) und der Mangel innerhalb dieser Frist nicht behoben wurde. Was eine angemessene Frist ist, lässt sich nicht pauschal sagen, sondern ist eine Frage des Einzelfalls (Steine statt Brot, sorry). Die Frist muss so lang sein, dass der Schuldner/Verkäufer die Leistung tatsächlich erbringen kann. Allerdings muss sie dem Schuldner/Verkäufer, der noch nichts zur Erbringung der Leistung unternommen hat, nicht ermöglichen, mit der Leistungserbringung überhaupt erst zu beginnen. Je kürzer die Frist zur Lieferung der Sache war, umso kürzer kann auch die Frist zur Nacherfüllung sein. Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht wirkungslos, sondern setzt eine angemessene Frist in Lauf.
  8. Mein Eindruck, dass Unsicherheit über bzw. Interesse an der Rechtslage besteht, war wohl falsch, da zumindest ein Großteil der Kommentarschreiber eine private, vom Gesetz losgelöste Ansicht darüber hat, wie man sich in der Natur verhält. Ergänzung: Ich war so frei, den Titel des Threads entsprechend zu ändern. Das ist mir, so lange es um bloße Ordnungswidrigkeiten geht, im Prinzip egal. Ich habe aber wohl ein anderes Verständnis von Rechtsstaat und mich stört offen gestanden, wenn verschiedentlich so getan wird, als bestimme der Förster, was im Wald erlaubt ist oder als könne einem die Verwaltungsbehörde immer irgendwas anhängen. Ich glaube zwar gerne, dass Diskussionen vor Ort nichts bringen. Aber spätestens, wenn ein Gericht über die Festsetzung eines Bußgeldes entscheiden muss, wird - ob ihr es glaubt oder nicht - das Recht angewendet.
  9. Das Thema, ob wild Zelten in Deutschland erlaubt oder verboten ist, kommt regelmäßig auf. Ich habe bislang nur wenig halbwegs Fundiertes dazu gelesen. Daher wollte ich mich mit dem Thema mal etwas vertiefter beschäftigen. Bevor man sich mit der Frage befasst, ob und wo wild Zelten verboten ist, sollte man sich erstmal klar darüber werden, was man eigentlich unter Zelten versteht - insbesondere auch, bevor man anfängt, Zweifelsfälle (Stichwort Tarp) zu diskutieren. Daher vorab also die Frage: Was versteht man unter Zelten? Eine Legaldefinition, also ein Gesetz, in dem „Zelten“ definiert wird, habe ich nicht gefunden. Im Internet bin ich allerdings auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg gestoßen, das offensichtlich einen Zweifelsfall zu entscheiden hatte und sich dabei (etwas schlicht) an der Definition von Zelten in Wikipedia orientiert hat. Ich würde das Ganze mal etwas vertiefen. Zelten ist erstmal noch recht einfach der Aufenthalt oder das Nächtigen in einem Zelt, woran sich natürlich die Frage anschließt: Was ist ein Zelt? Aus meiner Sicht sind folgende Merkmale wesentlich für ein Zelt: Ein Zelt ist transportabel und darauf ausgerichtet, auf- und abgebaut werden zu können. Konstruktiv besteht ein Zelt typischerweise (aus meiner Sicht aber nicht zwingend) aus einem Gestänge, das dem Zelt Form/Struktur verleiht (das „Gestänge“ kann beispielsweise aber auch in das Zelt integriert und aufblasbar sein) und einer darüber gelegten/gespannten flexiblen Hülle. Ein Zelt ist am Boden fixiert, üblicherweise durch Heringe, aber auch durch bodennahes Anbinden an schweren Steinen o.ä. (z.B. wenn man keinen Hering in den Boden bekommt) oder auch durch schlichtes Beschweren (z.B. Einhängen von Gewichten an den Zeltstangen – im UL-Bereich eher wenig verbreitet ;-)). Ein Zelt dient dem Schutz vor Wetter oder Insekten. Meines Erachtens ist es allerdings kein zwingendes Begriffsmerkmal eines Zeltes, dass es zu allen Seiten hin geschlossen ist – darüber kann man aber (würde ich sagen) streiten. In einem Bushcraft-Forum wird die Ansicht vertreten, dass ein Zelt einen Boden haben müsse – das drängt sich mir nicht auf. Welche Folgerungen lassen sich daraus ziehen? In den allermeisten Fällen dürften keine großen Zweifel bestehen, ob man es mit einem Zelt zu tun hat. Interessanter ist das Tarp, also die Frage, ob ein Tarp eine Unterkategorie von einem Zelt oder etwas anderes ist, als ein Zelt. Eine eindeutige Antwort gibt es aus meiner Sicht nicht, vielmehr würde ich sagen, dass es darauf ankommt, wie das Tarp konkret gespannt und verwendet wird. Wird das Tarp beispielsweise in einer Pause wie eine Plane als Regenschutz oder als Sonnensegel in die Bäume gehängt, dann handelt es sich aus meiner Sicht nicht um ein Zelt. Wird das Tarp dagegen als A-Frame zum Schlafen abgespannt, liegt aus meiner Sicht ein Zelt vor (um so etwas scheint es sich auch bei der in der o.g. Entscheidung genannten „primitiven Zeltkonstruktion“ „Zelt Nr. 1“, bei der das LVwG Salzburg ebenfalls von einem Zelt ausging, zu handeln). Anders würde man das Tarp natürlich beurteilen, wenn man nur eine nach allen Seiten geschlossene Konstruktion unter einem Zelt versteht. Bei manchen Gesetzen, die das Zelten verbieten, stellt sich diese Abgrenzungsproblematik übrigens nicht, da das Errichten eines Zeltes oder einer „ähnlichen Lagerstätte“ verboten wird (dazu ggf. unten bzw. später mehr). Da hätte ich wenig Bedenken, das Tarp darunter zu subsumieren. Nicht um Zelten handelt es sich aus meiner Sicht beim Schlafen in einer Hängematte. Zwar mag der Gedanke des Gesetzgebers gewesen sein, dass z.B. niemand im Wald übernachten soll – dann hätte er aber das Nächtigen im Wald pauschal verbieten müssen. Schlafen in einer Hängematte lässt sich jedoch meiner Meinung nach (selbst wenn zusätzlich eine Plane darüber gespannt ist) nicht mehr unter den Wortlaut „Zelten“ fassen. Dementsprechend handelt es sich auch beim schlichten Schlafen unter freiem Himmel (ob nur im Schlafsack oder auch zusätzlich noch im Biwaksack) nicht um Zelten. Den Begriff des Biwakierens habe ich übrigens mit Absicht vermieden, da damit kein weiterer Erkenntnisgewinn bzw. nur weitere Verwirrung verbunden ist, da man darunter einerseits das Schlafen in einem Biwak/Biwaksack verstehen kann, andererseits aber auch nur ein Notbiwak. So, das war genug juristisches Geschreibsel für heute. Bei Interesse würde ich den Thread aber fortsetzen. Und eines am Schluss noch zur Klarstellung: Das ist die Darstellung meines Verständnisses von Zelten und keine abschließende Entscheidung, an die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gebunden ist!
  10. berghutze

    Katabic vs Enigma

    Das Füllgewicht der Daune ist beim Katabatic Flex 22° F/-5,56° C höher (15.5 oz/439 g), als bei dem Enigma 20° F/-6,67° C (14.57 oz/413 g). Die Quilts von Katabatic Gear haben den Ruf, dass die Temperaturangaben eher konservativ sind, die von Enlightened Equipment haben eher den Ruf, dass die Temperaturangaben etwas großzügig sind.
  11. Noch ein letztes zu "§ 306f StGB geht immer": § 306f StGB setzt eine konkrete Brandgefahr voraus, d.h. es muss vom Zufall abhängen, ob es zu einem Brand kommt oder nicht. Das Standardbeispiel ist das Wegwerfen einer noch glimmenden Zigarette ins Unterholz. Diese konkrete Gefahr muss das Gericht im Übrigen feststellen. Der BGH verlangt etwa Feststellungen zur Höhe des Feuers, zu Funkenflug und zu sonstigen für die Entzündung von Wäldern wesentlichen Umständen (Unterholz, in das Funken hätten hineinfallen können; Trockenheit des Bodens) - dass irgendjemand sagt, dass ihm das Ganze gefährlich erschien, reicht nicht. Allein durch das Anzünden eines Feuers an einer Feuerstelle wird man eine solche konkrete Gefahr nur unter sehr speziellen Umständen (extreme Winde o.ä.) verursachen. Bei § 306f StGB handelt es sich um eine Straftat, für die die Verwaltungsbehörde nicht zuständig ist. Wenn die Verwaltungsbehörde einen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung sieht, muss sie die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 41 OWiG). Wenn die Verwaltungsbehörde wegen einer Tat also ein Ordnungswidrigkeitenverfahren betreibt, dann sieht sie offensichtlich keinen entsprechenden Anfangsverdacht.
  12. Eine Gewerbeuntersagung erscheint mir in diesem Fall doch eher fernliegend. Im Bußgeldverfahren selbst ist ein Gewerbeuntersagung/Berufsverbot keine zulässige Rechtsfolge. Eine Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) müsste also in einem gesonderten Verwaltungsverfahren erfolgen. Zunächst erscheint es mir schon unwahrscheinlich, dass im Bußgeldverfahren ein entsprechender Zusammenhang gesehen und eine Eintragung ins Gewerberegister veranlasst wird. Denn m.E. besteht das Geschäftsmodell nicht darin, Ordnungswidrigkeiten zu begehen und diese zu vermarkten. Vielmehr wird eine ganz überwiegend legale Tätigkeit gefilmt, anlässlich derer eben einige Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Würde die Bußgeldbehörde einen entsprechenden Zusammenhang sehen (Begehen von Ordnungswidrigkeiten, um damit über YouTube Geld zu verdienen - daran könnte man etwa bei Rasern denken, die sich selbst filmen), dann hätte sie eigentlich nach § 29a OWiG die Einziehung des Taterlangten (also der Einnahmen auf YouTube) anordnen müssen - davon ist aber nicht die Rede. Wenn eine Eintragung ins Gewerberegister nicht erfolgt, dann ist es ziemlich unwahrscheinlich, dass die Stelle, die für die Gewerbeuntersagung zuständig ist, überhaupt von den Ordnungswidrigkeiten erfährt. Eine Gewerbeuntersagung ist ein massiver Eingriff in die Berufsfreiheit und darf nur als ultima ratio angeordnet werden. Bei den angesprochenen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich doch eher um Bagatellen, bei denen eine Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig wäre (jedenfalls so lange nicht beharrlich weitere Verstöße begangen werden). Den Satz verstehe ich nicht. Wenn durch das Feuer ein Waldbrand ausgelöst wird, käme natürlich eine fahrlässige Brandstiftung in Betracht - aber das wäre ja wohl ein anderer Fall. Ein Straftatbestand, der durch das bloße Anzünden eine Feuers im NSG oder LSG erfüllt wird, ist mir nicht bekannt - genauso wenig wie die Möglichkeit, einer Ahndung "jenseits einer Ordnungswidrigkeit". Was soll das denn sein? In diesem Zusammenhang wollte ich Folgendes noch ergänzen: Wenn die Akten von der Bußgeldbehörde an die Staatsanwaltschaft geschickt werden und die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer Straftat sieht, leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein (z.B. wenn jemand zu schnell gefahren ist und dann auffällt, dass die Person gar keine Fahrerlaubnis hat oder ein Fahrverbot bestand - das wäre eine Straftat gemäß § 21 StVG). Der Schuss (also der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) kann also auch nach hinten losgehen...
  13. In diesem Thread steht stellenweise so viel Quatsch, dass ich das Gefühl habe, ein paar Dinge erklären oder richtig stellen zu müssen: Wie richtigerweise schon geschrieben wurde, geht es um Ordnungswidrigkeiten und damit um Geldbußen, die durch einen Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde festgesetzt werden. Die Geldbuße hat mit der Geldstrafe (die bei Straftaten von einem Gericht verhängt wird) gemeinsam, dass man Geld zahlen muss. Sie unterscheidet sich insbesondere aber (rechtstheoretisch) mit dem damit verbunden Unwerturteil (und praktisch beispielsweise in der Durchsetzung). Eine Geldbuße wird weder ins Bundeszentralregister, noch ins Führungszeugnis aufgenommen. Unter Umständen können aber auch Geldbußen Probleme nach sich ziehen, zum Beispiel wenn es um die Zuverlässigkeit für bestimmte Erlaubnisse geht (z.B. Waffenschein). Kleiner Exkurs: Falsch ist in diesem Zusammenhang übrigens die pauschale Behauptung, dass man bei einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 EUR als vorbestraft gelten würde. Eine Geldstrafe setzt sich in Deutschland aus der Tagessatzanzahl (an der sich erkennen lässt, wie "schlimm" die Tat war und die - wenn man nicht bezahlt - der Zahl der Tage entspricht, die man dann ins Gefängnis muss) und der Tagessatzhöhe (die vom Einkommen abhängig ist, damit die Geldstrafe bei einer gleich "schlimmen" Tat Arme und Reiche gleich trifft). Als vorbestraft gilt man, wenn eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt wird (die wird dann nämlich ins Führungszeugnis aufgenommen, im Bundeszentralregister wird alles eingetragen). Der jeweilige Ordnungswidrigkeitentatbestand sieht jeweils einen Bußgeldrahmen vor, der allerdings meist recht weit ist, um der Vielschichtigkeit des Lebens gerecht zu werden. Innerhalb dieses Bußgeldrahmens ist dann für die jeweilige Ordnungswidrigkeit das Bußgeld festzusetzen. Um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, gibt es bei Verstößen, die häufiger vorkommen, meist Verwaltungsvorschriften, die die Verwaltung (nicht aber das Gericht) binden und differenzierter und kleinteiliger Geldbußen für bestimmte Verstöße in Abhängigkeit etwa von Schwere, Dauer, Folgen, etc. vorsehen. Mit Abstand am relevantesten dürfte die Bußgeldkatalogverordnung für den Straßenverkehr sein. Daneben sind bei der Festsetzung der Geldbuße die üblichen Strafzumessungskriterien - wie etwa die Reue (das Verhalten nach der Tat) - zu berücksichtigen. § 46 OWiG verweist insofern auf das StGB, ich empfehle einen Blick in die §§ 46 ff. StGB. Reue kann etwa dadurch zum Ausdruck kommen, dass man sich entschuldigt, Bedauern dafür zeigt, die Tat begangen zu haben oder erkennen lässt, dass man vergleichbare Taten künftig nicht mehr begehen wird. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wird der Betroffene (so wird die Person genannt, der eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird) von der Verwaltungsbehörde angehört. Und in diesem konkreten Fall (in dem der Betroffene sich aufgrund seiner Videos auf YouTube ja quasi selbst überführt hatte und es vermutlich wenig zu bestreiten gab) war der Rat des Anwalts, sich nicht zu äußern, aus meiner Sicht total bescheuert, denn hätte er sich schon vor Erlass des Bußgeldbescheids geäußert, dann wäre dieser unter Umständen bereits in sehr viel niedrigerer Höhe ergangen. Ohne den Verwaltungsbehörden zu Nahe treten zu wollen, muss man nun noch wissen, dass dort häufig keine Juristen am Werk sind, sondern irgendwelche Verwaltungsmenschen, die auf Fortbildungen gelernt haben, wie das Bußgeldverfahren funktioniert. Häufig schießen diese etwas über das Ziel hinaus. Insbesondere bei ausgefallenen Ordnungswidrigkeiten außerhalb des Straßenverkehrs dürfte sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oft lohnen. Wie auch in diesem Fall ist häufiger zu beobachten, dass die Verwaltungsbehörde über einen längeren Zeitraum untätig war und dann auf einmal für alle Ordnungswidrigkeiten der letzten Jahre Bußgeldbescheide raushaut. Das entschuldigt den Betroffenen natürlich nicht, ist ihm gegenüber aber vielleicht nicht ganz fair, denn hätte er nach der ersten Ordnungswidrigkeit schon einen Bußgeldbescheid bekommen, hätte er die weiteren Ordnungswidrigkeiten vielleicht nicht begangen. Daher bestehen in solchen Fällen aus meiner Sicht gute Chancen, dass das Gericht (zum weiteren Verfahren sogleich) einen Teil der Ordnungswidrigkeiten einstellt - in diesem Zusammenhang ist das YouTube-Video allerdings nicht besonders hilfreich. Und ein weiterer kleiner Exkurs: Ordnungswidrigkeiten verjähren selbstverständlich auch und zwar teilweise ziemlich schnell (insbesondere im Straßenverkehr). Die Verjährungsfrist hängt von dem jeweiligen Bußgeldrahmen ab und beträgt zwischen sechs Monaten und drei Jahren (wobei die Verjährung allerdings unterbrochen werden kann!), §§ 31 ff. OWiG. Zum weiteren Verfahren: Wenn der Betroffene mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist, kann er hiergegen Einspruch einlegen. Die Verwaltungsbehörde kann den Bußgeldbescheid dann aufrechterhalten oder zurücknehmen. Dass die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknimmt ist meinem Eindruck nach aber eher die Ausnahme. Wenn sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält, schickt sie die Akten an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft leitet die Akten dann in der Regel einfach ans Gericht weiter. Wenn der Bußgeldbescheid allerdings totaler Quatsch ist, könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren beispielsweise aber auch einstellen. Das Gericht entscheidet dann über die Ordnungswidrigkeiten und die Festsetzung einer Geldbuße. Das ist im Beschlussweg möglich, meistens findet aber eine Hauptverhandlung statt. Wenn es ein Urteil gibt, fallen übrigens die Verwaltungsgebühren weg und statt dessen ist eine Gerichtsgebühr zu zahlen. Was in diesem Zusammenhang weiter oben geschrieben wird ("Richter sind nicht billig im Stundensatz"), ist übrigens völliger Unsinn. Die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Urteil 10% der Geldbuße, mindestens 55 EUR. Dass die Strafjustiz damit nicht kostendeckend arbeitet, dürfte klar sein (die Gebühr deckt die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung selbst - an der aus Kostenersparnisgründen mittlerweile meistens keine Urkundsbeamtin mehr, sondern nur der Richter teilnimmt, ein Staatsanwalt kommt nur in Ausnahmefällen - sowie das Schreiben des Urteils ab). Wenn Sachverständigengutachten eingeholt werden, kann es in der Tat teuer/teurer werden für den Betroffenen (wenn er verurteilt wird, muss er die Kosten als sogenannte Auslagen tragen). Darauf weist das Gericht allerdings in der Regel hin und wird dem Betroffenen häufig - mit mehr oder minder sanftem Druck - eine Einspruchsrücknahme nahelegen (dann wird der Bußgeldbescheid so, wie er von der Verwaltungsbehörde erlassen wurde, bestandskräftig).
  14. In den Plastikbeutel kacken fände ich ja noch okay - das Mitnehmen finde ich den unangenehmen Teil, vor allem in Gegenden, in denen man nicht jeden Tag an einem Mülleimer vorbeikommt. Ich frage mich, ob der Rucksack dann mit jedem Tag schwerer wird, da meine Ausscheidungen nicht in dem Maß dehydriert sind, wie das Essen, das ich üblicherweise mitnehme. Um zur Ausgangsfrage zurückzukommen: Ich habe bisher immer eine Deuce of Spades mit mir herumgetragen, werde sie aber in Zukunft zu Hause lassen, da ich mit einem Stock (Hebeleffekt) vor allem in festem Boden besser ein Loch gegraben bekomme. Ich oute mich aber mal: 15 bis 20 cm Tiefe schaffe ich eigentlich nie (weder mit Schaufel, noch mit Stock). Entweder ist der Boden voller Wurzeln (habe eine gewisse Präferenz für Wald ggü. freien Feldern) oder total felsig.
  15. "Gewichtsuntaten": Groundsheet würde ich mir auch sparen. Falls ihr unbedingt eins mitnehmen wollt/müsst (weil fremdes Zelt), dann nehmt eins aus Tyvek oder Polycro mit. 438 g für ein Groundsheet sind eine ziemliche Ansage. Bei Schlafsack und Isomatte steht jeweils "& Ortlieb", ich nehme an, dass das eine Hülle/ein Packsack ist. Das würde ich mir sparen und auf das hier allseits verbreitete Liner-System umsteigen. Spart morgens auch das nervige in die Hülle Pfriemeln. Und damit erledigt sich auch das Thema Regenschutz für Rucksack. Schuhe: Da Du einen Regenrock mitnehmen willst, würde ich die Schuhe ohne gtx mitnehmen. Wenn es ordentlich regnet, werden sich Deine Hosenbeine und Socken vollsaugen und dann läuft das Wasser schlicht und ergreifend von oben in die Schuhe. Oberteile: Da ihr "nur" 20 km pro Tag laufen wollt, werdet ihr nicht die ganze Zeit in Bewegung sein. Daher würde ich für abends auf jeden Fall eine Daunen- oder Synthetikjacke mitnehmen (die jeweiligen Vor- und Nachteile dürften bekannt sein). Außerdem würde ich folgendes an Oberteilen mitnehmen: 1 T-Shirt (Merino), 1 eher dünnes Fleece mit Kapuze (Kapuze v.a. zum in kalten Nächten über den Kopf ziehen), 1 Wind-/Regenjacke Das lässt sich sowohl zum Wandern, wie auch zum Schlafen kombinieren. Wenn Du alles drei zum Wandern anziehst, müsste das auch bei miesem Wetter genug sein (und die Daunenjacke hättest Du dann ja immer noch für den absoluten Notfall). Nachts ziehst Du entweder nur das T-Shirt, T-Shirt + Fleece, T-Shirt + Daunenjacke oder wenn es ganz schlimmt kommt T-Shirt + Fleece + Daunenjacke an. Falls Du zur Langarmshirt-Fraktion gehörst würde ich (vermutlich zusätzlich oder aber anstelle des T-Shirts) eine durchstichsichere Bluse o.ä. anziehen, damit hättest Du gleichzeitig auch Moskito- und Sonnenschutz. Sonstiges zur Kleidung: ein zweites Paar Socken würde ich auf jeden Fall mitnehmen (da steht ein "?") und eine zweite Unterhose auch Die Jacke ist mit 410 g natürlich ein ganz schöner Brocken, aber ich nehme mal an, dass Du die halt schon hast (eine jeweils leichte Wind- und Regenjacke würde außerdem noch mehr Kombinationsmöglichkeiten bieten). Was mir sonst noch ein- und auffällt: Dr. Bronners würde ich mir ganz sparen, höchstens ein ganz kleines Stück Seife. Schaufel würde ich mir auch sparen. Auf dem Kungsleden kommt man regelmäßig an Trockentoiletten vorbei und zur Not hast Du Stöcke oder Heringe, um ein Loch zu buddeln. Reparaturset hängt von Deinem Material ab. Für 8 Tage würde ich glaube ich nur was zum Isomatte flicken und Gewebeband (schadet nie) mitnehmen (ganz evtl. noch etwas Tenacious Tape). Ihr seid da ja außerdem auch nicht in der absoluten Wildnis, sondern kommt regelmäßig an Fjällstugans vorbei. Das 1. Hilfe-Set finde ich auch ziemlich überdimensioniert, aber da gehen die Meinungen bekanntlich auseinander. Und - ganz vergessen - ein Moskito-Headnet würde ich auch mitnehmen (wir sprechen über 12 g Gewicht). Taschenmesser geht auch deutlich leichter. Falls ihr nicht ganz konkrete Sachen habt, die ihr zum Essen damit schnippeln wollt, würde ich es evtl. auch ganz weglassen.
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